Arbeitszeitgestaltung Bochum: Rechte des Betriebsrats

## Einleitung

Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über arbeitszeitgestaltung & zeiterfassung (§ 87 abs. 1 nr. 2 betrvg / arbzg).
Die nachfolgenden Abschnitte stellen die relevanten Rechtsgrundlagen
und praktischen Anwendungen vor.

## Rechtsgrundlagen (zitierte Normen)

### 87 Abs. 1 Nr. 2

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Mitbestimmung bei Arbeitsbeginn und Beendigung

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Arbeitsbeginns und der Beendigung sowie der Unterbrechungen der Arbeitszeit.

Bezug: § 3 ArbZG (Ruhezeiten), § 6 ArbZG (Sonntagsarbeit)

### 3

§ 3 ArbZG: Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Amtlicher Gesetzestext (Single Source of Truth)

> **§ 3 ArbZG**
>
> Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Quellenangabe
– Gesetz: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
– Fundstelle: BGBl. I S. 1170
– Ausfertigungsdatum: 06.06.1994
– Stand: 23.10.2024

**Hinweis:** Dieses Atom enthält den vollständigen, unveränderten amtlichen Gesetzestext als Single Source of Truth.

### 4

§ 4 ArbZG: Ruhepausen

SsT

> **§ 4 ArbZG**
>
> Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

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*Generiert aus ACE-SSOT am 18.09.2026*
*Normen: 3 | Tags: 1*
*Tags: Mitbestimmung*

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