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Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmer*innen zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Seit 1987 war der Kläger bei dem vormaligen Beklagten in deren Apotheke (Kleinbetrieb nach § 23 Abs. I Satz 2 bis 4 KschG) als Apothekenangestellter angestellt. 2013 kündigte der 1. Beklagte dem Kläger und 2014 wurden alle übrigen Arbeitsverhältnisse gekündigt. Der…