Wer rechtlichen Rat benötigt oder vor Gericht eine Auseinandersetzung zu führen hat, möchte natürlich wissen, welche finanzielle Belastung auf ihn zukommt. Um Ihnen jedoch einen klaren Eindruck zu vermitteln beantworten wir im Folgenden alle Fragen rund um das Thema Anwaltskosten (Rechtsanwaltsgebühren) im Arbeitsrecht.
Grundlage der Berechnung des Rechtsanwaltshonorars ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es bemisst die Vergütung an der Tätigkeit des Anwalts und an der Höhe des Streitwertes. Auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand lässt das RVG in außergerichtlichen Fällen zu.
Erstberatung
Die Höhe der Kosten für ein erstes Beratungsgespräch richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Streitwert. Gern informieren wir Sie vorab! Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr für Privatpersonen liegt bei 190,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also insgesamt 226,10 Euro (§ 34 RVG). Bei der Beratung von juristischen Personen gibt es keine Begrenzung der Erstberatungsgebühr.
Die Erstberatungsgebühr fällt an, wenn Sie sich für ein erstes Gespräch mit dem Anwalt zusammenfinden. Ort und Dauer des Gesprächs spielen dabei keine Rolle: Ob in den Kanzleiräumen oder am Telefon, ob wenige Minuten oder mehrere Stunden – die Erstberatungsgebühr fällt immer dann an, wenn sich der Anwalt erstmals mit Ihrem Fall befasst und dazu konkrete Auskünfte gibt. Entscheidend ist, dass die Erstberatung mündlich stattfindet.
Wird der Anwalts darüber hinaus aktiv, schreibt er also für Sie Briefe, fertigt er Kopien an oder studiert Unterlagen, so sind diese Tätigkeiten nicht in der Erstberatungsgebühr enthalten. Für diese sieht die Gebührentabelle des RVG weitere Gebühren vor.
Außergerichtliche Tätigkeit
Für weiterführende, außergerichtliche Tätigkeiten, also z.B. mit dem ersten Schreiben an den Gegner, richtet sich die Anwaltsvergütung nach dem sogenannten Streitwert. Dem Streitwert entspricht dann nach der Tabelle jeweils eine bestimmte Gebühr.
Zudem sieht das RVG sogenannte Vergütungsrahmen vor, nach denen sich dann — zusammen mit der anhand des Streitwerts errechneten Gebühr — das konkrete Honorar bestimmt. Ob bei Letzteren eher der untere oder obere Bereich des Rahmens angesetzt wird, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab, insbesondere dem Umfang und Schwierigkeit der Sache, vom Gegenstandswert, von der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, den Vermögensverhältnissen, aber auch von der Beurteilung, wie hoch die Haftungsgefahr den Anwalt ist.
Gerichtliche Vertretung
Grundsätzlich rechnen wir nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem sogenannten „Streit- oder Gegenstandswert“.
Den individuellen Streit- oder Gegenstandswert setzt das Gericht fest.
Da auch wir an das Finanzamt für unsere Tätigkeit die Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen Höhe abführen müssen, sind die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz benannten Beträge jeweils mehrwertsteuerpflichtig.
Gerne werden wir Ihnen die in Ihrer Sache anfallenden Gebühren und Ihr Kostenrisiko – soweit möglich – benennen, bevor Sie uns beauftragen. Sie wissen also von Anfang an, womit Sie rechnen müssen.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich über die Kosten oft überhaupt keine Gedanken zu machen. Wir klären für Sie die Frage des Versicherungsschutzes ab. Wir schildern Ihrer Versicherung Ihr rechtliches Anliegen, holen die Deckungszusage ein und rechnen vorbehaltlich der Deckungszusage und einer eventuellen Selbstbeteiligung unmittelbar gegenüber Ihrer Versicherung ab. So bleibt Ihnen der lästige Schriftverkehr erspart.
Sie können die Anwaltskosten nicht aufbringen?
Bei Rechtssuchenden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen, besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe und im Prozessfall Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Beratungshilfe
Sofern sie nicht in der Lage sind die Kosten für rechtliche Hilfe zu tragen, haben Sie gegebenenfalls die Möglichkeit Beratungshilfe zu beanspruchen.
Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie besteht in Beratung und, falls erforderlich, in außergerichtlicher Vertretung, also beispielsweise Schreiben an den Gegner oder mündliche Verhandlungen mit diesem.
Die Beratungshilfe soll auch Bürgern mit geringen Einkommen den Zugang zum Rechtssystem zur Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleisten. Einen Beratungshilfeschein können Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht unter Vorlage der in unserem Merkblatt aufgeführten Unterlagen beantragten.
Soweit Ihnen Beratungshilfe gewährt wird, Sie also einen Beratungshilfeschein erhalten, wird die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts hierüber vergütet. D.h. der Anwalt rechnet mit der Staatskasse ab und für Sie entstehen neben der Zuzahlung i.H.v. 15,00 Euro pro Angelegenheit keine weiteren Kosten. Weitere Kosten oder den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung darf ein Anwalt nicht fordern.
Allerdings verlangt der Gesetzgeber für die Bewilligung von Beratungshilfe auch, dass Sie vorerst versuchen, das betreffende rechtliche Problem selbst zu lösen, d.h. Eigenbemühungen zu unternehmen. Diese können sein: eigene Vorsprache bei Behörden zur Klärung des Sachverhalts, fristwahrende Einlegung von Rechtsmitteln usw.
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrecht, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Sozialrechts. In Sachen des Strafrechts sowie Ordnungswidrigkeiten wird lediglich Beratung gewährt, jedoch keine Vertretung oder Verteidigung.
Notwendig für die Beratungshilfe ist ein Beratungshilfeschein. Die Bewilligung von Beratungshilfe muss beantragt werden.
Prozesskostenhilfe
Geldmangel soll Sie nicht daran hindern, Ihr Recht vor Gericht zu erstreiten. Die Prozesskostenhilfe bietet deshalb Personen mit niedrigem Einkommen finanzielle Unterstützung, um vor Gerichts ihr Recht durchzusetzen oder sich gegenüber vermeintlichen Forderungen eines anderen zu verteidigen.
Voraussetzung zur Gewährung der Prozesskostenhilfe sind hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie schwache wirtschaftliche Verhältnisse. Prozesskostenhilfe (PKH) bedeutet nur, dass man von der Vorauszahlung von Gerichtskosten und Zeugenauslagen befreit ist und dass die Gerichtskasse die Kosten des eigenen Anwalts zahlt. Sie bedeutet nicht die Übernahme der Anwaltskosten der Gegenseite, wenn Sie sich nach der späteren Kostenentscheidung an diesen beteiligen müssen. Eine solche Beteiligung an den Kosten der Gegenseite erfolgt typischerweise bei teilweisem oder vollem Prozessverlust.
Im Arbeitsrecht dagegen hat in 1. Instanz — unabhängig von den Erfolgsaussichten oder einem Prozessgewinn — die Partei ihre Rechtsanwaltskosten immer selbst zu tragen, es sei denn eine Rechtsschutzversicherung deckt die Kosten.