Schock: Kurzarbeit überrollt Deutschland im März 2020

In mei­nem letz­ten Blog­ein­trag vor zwei Wochen schrieb ich über den neu­ar­ti­gen Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2, der auf uns zuroll­te (und noch immer unge­bremst rollt) und als Ereig­nis in die­ser Hef­tig­keit für uns alle neu gewe­sen sein durf­te. Mei­nen heu­ti­gen Blog­ein­trag über Kurz­ar­beit schrei­be ich aus dem Home­of­fice. Genau wie mei­ne Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter nut­ze ich die Mög­lich­keit wäh­rend der Coro­na­kri­se vom hei­mi­schen Büro, Schreib­tisch oder Com­pu­ter aus zu arbeiten.

Ich bin mir rela­tiv sicher, dass die Mög­lich­keit der Heim­ar­beit sich auch nach der beson­de­ren Situa­ti­on, wenn sich vie­les wie­der nor­ma­li­siert hat, deutsch­land­weit und bran­chen­über­grei­fend eta­blie­ren wird und als Alter­na­ti­ve zur Arbeit im Betrieb einen dau­er­haft gewal­ti­gen Schritt machen wird.

Nicht dau­er­haft eta­blie­ren soll sich dage­gen die Kurz­ar­beit, die gera­de vie­ler­orts als Maß­nah­me gegen Umsatz­ein­brü­che oder weg­bre­chen­den Ein­nah­men vie­ler­orts ein­ge­führt wird. Auch vie­le Kli­en­ten unse­rer ibp.Kanzlei sowie Betriebs­rä­te, Kun­den der kom­pe­tenz­ori­en­tier­ten Betriebs­rats­schu­lun­gen unse­rer ibp.Akademie, tre­ten die­se Tage zu die­sem The­ma an mich heran.

Vie­le Betrie­be müs­sen ihre Tätig­keit wegen des Coro­na­vi­rus ganz oder teil­wei­se ein­stel­len. Um dar­aus resul­tie­ren­de Mas­sen­ent­las­sun­gen zu ver­hin­dern, hat die Bun­des­re­gie­rung die Regeln für die soge­nann­te Kurz­ar­beit im Eil­ver­fah­ren angepasst.

Die Coro­na­vi­rus-Pan­de­mie stellt Wirt­schaft und Arbeits­markt vor gro­ße Her­aus­for­de­run­gen. Um Beschäf­tig­te und Unter­neh­men zu unter­stüt­zen, ist im Eil­ver­fah­ren die gesetz­li­che Grund­la­ge geschaf­fen wor­den, um den Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld zu ver­ein­fa­chen. Das Bun­des­ka­bi­nett hat nun auch die ent­spre­chen­de Ver­ord­nung beschlossen.

Doch wie funk­tio­niert das eigentlich?

Kurzarbeit nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats

Das läuft so: Der Arbeit­ge­ber bean­tragt nach Zustim­mung des Betriebs­ra­tes (oder der Mit­ar­bei­ter, falls es kei­nen Betriebs­rat gibt) bei der Agen­tur für Arbeit die kür­ze­re Arbeits­zeit. Die Agen­tur prüft, ob die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen tat­säch­lich vor­lie­gen und bezahlt dar­auf­hin einen Teil des Gehalts, das Kurzarbeitergeld.

Arbeit­neh­mer erhal­ten dann Geld aus der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung — grund­sätz­lich auch in die­ser Höhe: 60 Pro­zent des Net­to­lohns, Arbeit­neh­mer mit Kin­dern im Haus­halt 67 Pro­zent. Aller­dings wird nicht jeder Arbeit­neh­mer voll­stän­dig auf Kurz­ar­beit gesetzt. Es ist mög­lich (und auch üblich), dass Arbeit­neh­mer in Kurz­ar­beit noch einen Teil der ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit leis­ten. Sie erhal­ten dann wei­ter­hin einen ent­spre­chen­den Anteil des Lohns vom Arbeit­ge­ber. Für den Ent­gelt­aus­fall erhal­ten sie dann Kurz­ar­bei­ter­geld, also 60 oder 67 Pro­zent der Sum­me, die ihnen zu ihrem nor­ma­len Net­to­lohn fehlt. Wie viel das kon­kret ist, ist je nach Fall schwie­rig zu berech­nen. Wie viel das in Ihrem Fall ist, soll­ten Sie betrof­fen sein, kön­nen Sie mit weni­gen Klicks hier ausrechnen:

https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php

Bleibt zu hof­fen, dass die Maß­nah­men von Bund und Län­der, um die Anzahl der Neu­in­fi­zier­ten ein­zu­däm­men, grei­fen, die Lage sich wie­der nor­ma­li­siert, die Wirt­schaft und somit auch Ihr Betrieb wie­der in Schwung kom­men, damit die gekürz­te Arbeit und gekürz­ten Löh­ne nur ein vor­über­ge­hen­des „Phä­no­men bleibt“.

So schützen Sie sich weiterhin

Wei­ter­hin gilt solan­ge: Hal­ten Sie Abstand zu ande­ren Men­schen. Eine Anste­ckung mit dem neu­en Coro­na­vi­rus kann erfol­gen, wenn man zu einer erkrank­ten Per­son län­ger als 15 Minu­ten weni­ger als zwei Meter Abstand hält. Indem Sie Abstand hal­ten, schüt­zen Sie sich und ande­re vor einer Anste­ckung. Mei­den Sie Grup­pen von Men­schen. Hal­ten Sie beim Anste­hen Abstand zu den Per­so­nen vor und hin­ter Ihnen (zum Bei­spiel Kas­se, Post oder Kantine).

Las­sen Sie an Sit­zun­gen zwi­schen Ihnen und den ande­ren Teil­neh­men­den einen Stuhl frei. Blei­ben Sie mög­lichst auf Distanz zu beson­ders gefähr­de­ten Men­schen in Ihrem Umfeld. Redu­zie­ren Sie Besu­che in Alters- und Pfle­ge­hei­men sowie Spi­tä­lern auf ein abso­lu­tes Mini­mum. Nut­zen Sie für den Arbeits­weg wo immer mög­lichst kei­nen öffent­li­chen Nah­ver­kehr. Nut­zen Sie (zu ande­ren Zei­ten sicher nicht die bes­te Wahl) lie­ber Ihr Auto, ein Fahr­rad, E‑Bike oder gehen Sie zu Fuß.

Noch wich­ti­ger aber: Blei­ben Sie gesund!

Glück­auf,
Andre­as Gala­tas
 

Ori­gi­nal-Bei­trag: https://andreas.galatas.de/blog/schock-kurzarbeit-ueberrollt-deutschland-im-maerz-2020/

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