Muster einer Rahmen-Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Online-Betriebsratswahlen gemäß § 18b BetrVG (Pilotphase 2026)

Rahmen-Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Online-Betriebsratswahlen gemäß § 18b BetrVG (Pilotphase 2026)

zwi­schen
der [Name des Unter­neh­mens] – ver­tre­ten durch die Geschäfts­füh­rung –
und
dem Betriebs­rat der [Name des Unternehmens]


§ 1 Ziel und Geltungsbereich

(1) Die­se Betriebs­ver­ein­ba­rung regelt die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen, Rah­men­be­din­gun­gen und tech­ni­schen Min­dest­stan­dards für die Durch­füh­rung von Online-Betriebs­rats­wah­len im Sin­ne des § 18b BetrVG im Rah­men der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Pilot­pha­se 2026.

(2) Die Rege­lun­gen gel­ten für sämt­li­che Betriebs­tei­le des Unter­neh­mens, in denen ein Betriebs­rat besteht und der Wahl­vor­stand in Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber eine Online­wahl plant.

📌 Kom­men­tar: Der Gel­tungs­be­reich ist auf Betrie­be mit bestehen­dem Betriebs­rat beschränkt – wie es § 18b BetrVG vorsieht.


§ 2 Gemeinsames Verständnis zur digitalen Wahl

(1) Die Betriebs­par­tei­en erken­nen den gesell­schaft­li­chen und tech­ni­schen Wan­del an und unter­stüt­zen im Grund­satz die Mög­lich­keit, Online­wah­len als zusätz­li­che Form der Stimm­ab­ga­be anzu­bie­ten, sofern die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

(2) Die Online­wahl ist als ergän­zen­de Opti­on zur Urnen­wahl und zur Brief­wahl vor­ge­se­hen, nicht als deren Ersatz.

📌 Kom­men­tar: Hier wird der Grund­kon­sens fest­ge­legt – das stärkt die spä­te­re Eini­gung und schafft Klarheit.


§ 3 Technische Voraussetzungen

(1) Für die Durch­füh­rung einer Online­wahl darf aus­schließ­lich ein Wahl­sys­tem ein­ge­setzt wer­den, das über eine gül­ti­ge Zer­ti­fi­zie­rung gemäß BSI-CC-PP-0121 ver­fügt und die Anfor­de­run­gen der Tech­ni­schen Richt­li­nie TR-03169 (Schutz­be­darf: hoch) erfüllt.

(2) Der Arbeit­ge­ber stellt auf Anfra­ge des Wahl­vor­stands geeig­ne­te End­ge­rä­te und eine sta­bi­le Inter­net­ver­bin­dung bereit, sofern Beschäf­tig­te über kei­ne eige­nen Zugangs­mög­lich­kei­ten verfügen.

(3) Die Wahl­platt­form muss bar­rie­re­frei gemäß BITV 2.0 gestal­tet sein.

📌 Kom­men­tar: Kla­re Fest­le­gung der Sicher­heits- und Zugäng­lich­keits­stan­dards, wie § 18b sie verlangt.


§ 4 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, alle per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die zur Vor­be­rei­tung der Wahl an den Wahl­vor­stand über­mit­telt wer­den (z. B. Wäh­ler­ver­zeich­nis), aus­schließ­lich für die­sen Zweck und gemäß DSGVO und BDSG zu verarbeiten.

(2) Der Arbeit­ge­ber erhält kei­nen Zugriff auf das Wahl­sys­tem, die Wahl­er­geb­nis­se oder per­so­nen­be­zo­ge­ne Nut­zungs­da­ten aus dem Wahlprozess.

(3) Der Ein­satz des Wahl­sys­tems wird vor Beginn der Wahl durch ein daten­schutz­recht­li­ches Audit überprüft.

📌 Kom­men­tar: Sicher­stel­lung der gehei­men und unbe­ob­ach­te­ten Stimm­ab­ga­be sowie daten­schutz­recht­li­cher Compliance.


§ 5 Schulung und Information der Beschäftigten

(1) Der Arbeit­ge­ber infor­miert alle wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten spä­tes­tens vier Wochen vor Beginn der Wahl über das Wahl­ver­fah­ren, ins­be­son­de­re über die Mög­lich­keit der Onlinewahl.

(2) Auf Wunsch des Wahl­vor­stands unter­stützt der Arbeit­ge­ber durch Bereit­stel­lung von Schu­lungs­ma­te­ria­li­en oder kur­zen Erklär­vi­de­os zur Nut­zung des Wahlsystems.

📌 Kom­men­tar: Die­se Rege­lung ver­bes­sert die Betei­li­gung – auch für digi­tal uner­fah­re­ne Beschäftigte.


§ 6 Zustimmung zur Onlinewahl im Einzelfall (§ 18b BetrVG)

(1) Die Eini­gung nach § 18b Abs. 1 BetrVG über die Zulas­sung der Online­wahl erfolgt jeweils vor Ein­lei­tung des kon­kre­ten Wahl­ver­fah­rens zwi­schen Betriebs­rat und Arbeitgeber.

(2) Die Ent­schei­dung über den tat­säch­li­chen Ein­satz der Online­wahl obliegt dem Wahl­vor­stand (§ 18b Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

(3) Die­se Rah­men­ver­ein­ba­rung dient als Leit­li­nie und Grund­la­ge für die spä­te­re Eini­gung im Einzelfall.

📌 Kom­men­tar: Die­se Rege­lung klärt deut­lich, dass die Eini­gung selbst nicht durch die BV ersetzt wird – aber vor­be­rei­tet wird.


§ 7 Unterstützung des Wahlvorstands

(1) Der Wahl­vor­stand wird bei tech­ni­scher Ein­rich­tung und Prü­fung der Online­wahl durch inter­ne oder exter­ne IT-Fach­kräf­te unterstützt.

(2) Der Arbeit­ge­ber über­nimmt die Kos­ten für Zer­ti­fi­zie­run­gen, Sys­tem­be­reit­stel­lung, IT-Sup­port und even­tu­ell not­wen­di­ge exter­ne Expertise.

📌 Kom­men­tar: Ohne Kos­ten­re­ge­lung bleibt die Umset­zung oft ste­cken – das wird hier vermieden.


§ 8 Evaluierung

(1) Nach Abschluss der Wahl wird durch den Wahl­vor­stand ein Erfah­rungs­be­richt erstellt, in dem tech­ni­sche, orga­ni­sa­to­ri­sche und recht­li­che Aspek­te der Online­wahl doku­men­tiert werden.

(2) Die Betriebs­par­tei­en ver­pflich­ten sich, den Bericht aus­zu­wer­ten und dar­aus ggf. Anpas­sun­gen für zukünf­ti­ge Wahl­ver­fah­ren abzuleiten.

📌 Kom­men­tar: Die­se Klau­sel stärkt das ler­nen­de Sys­tem und doku­men­tiert wert­vol­le Pilot-Erfahrungen.


§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Die­se Betriebs­ver­ein­ba­rung tritt am [Datum] in Kraft und gilt bis zum Abschluss der Pilot­pha­se am 31. Mai 2026. Eine Ver­län­ge­rung oder Fort­schrei­bung erfolgt im gegen­sei­ti­gen Einvernehmen.

(2) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Ver­ein­ba­rung unwirk­sam sein oder wer­den, bleibt die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen unberührt.


[Ort], [Datum]
Für den Arbeit­ge­ber: _______________
Für den Betriebs­rat: _______________