Rahmen-Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Online-Betriebsratswahlen gemäß § 18b BetrVG (Pilotphase 2026)
zwischen
der [Name des Unternehmens] – vertreten durch die Geschäftsführung –
und
dem Betriebsrat der [Name des Unternehmens]
§ 1 Ziel und Geltungsbereich
(1) Diese Betriebsvereinbarung regelt die allgemeinen Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und technischen Mindeststandards für die Durchführung von Online-Betriebsratswahlen im Sinne des § 18b BetrVG im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Pilotphase 2026.
(2) Die Regelungen gelten für sämtliche Betriebsteile des Unternehmens, in denen ein Betriebsrat besteht und der Wahlvorstand in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber eine Onlinewahl plant.
📌 Kommentar: Der Geltungsbereich ist auf Betriebe mit bestehendem Betriebsrat beschränkt – wie es § 18b BetrVG vorsieht.
§ 2 Gemeinsames Verständnis zur digitalen Wahl
(1) Die Betriebsparteien erkennen den gesellschaftlichen und technischen Wandel an und unterstützen im Grundsatz die Möglichkeit, Onlinewahlen als zusätzliche Form der Stimmabgabe anzubieten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Onlinewahl ist als ergänzende Option zur Urnenwahl und zur Briefwahl vorgesehen, nicht als deren Ersatz.
📌 Kommentar: Hier wird der Grundkonsens festgelegt – das stärkt die spätere Einigung und schafft Klarheit.
§ 3 Technische Voraussetzungen
(1) Für die Durchführung einer Onlinewahl darf ausschließlich ein Wahlsystem eingesetzt werden, das über eine gültige Zertifizierung gemäß BSI-CC-PP-0121 verfügt und die Anforderungen der Technischen Richtlinie TR-03169 (Schutzbedarf: hoch) erfüllt.
(2) Der Arbeitgeber stellt auf Anfrage des Wahlvorstands geeignete Endgeräte und eine stabile Internetverbindung bereit, sofern Beschäftigte über keine eigenen Zugangsmöglichkeiten verfügen.
(3) Die Wahlplattform muss barrierefrei gemäß BITV 2.0 gestaltet sein.
📌 Kommentar: Klare Festlegung der Sicherheits- und Zugänglichkeitsstandards, wie § 18b sie verlangt.
§ 4 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle personenbezogenen Daten, die zur Vorbereitung der Wahl an den Wahlvorstand übermittelt werden (z. B. Wählerverzeichnis), ausschließlich für diesen Zweck und gemäß DSGVO und BDSG zu verarbeiten.
(2) Der Arbeitgeber erhält keinen Zugriff auf das Wahlsystem, die Wahlergebnisse oder personenbezogene Nutzungsdaten aus dem Wahlprozess.
(3) Der Einsatz des Wahlsystems wird vor Beginn der Wahl durch ein datenschutzrechtliches Audit überprüft.
📌 Kommentar: Sicherstellung der geheimen und unbeobachteten Stimmabgabe sowie datenschutzrechtlicher Compliance.
§ 5 Schulung und Information der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber informiert alle wahlberechtigten Beschäftigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Wahl über das Wahlverfahren, insbesondere über die Möglichkeit der Onlinewahl.
(2) Auf Wunsch des Wahlvorstands unterstützt der Arbeitgeber durch Bereitstellung von Schulungsmaterialien oder kurzen Erklärvideos zur Nutzung des Wahlsystems.
📌 Kommentar: Diese Regelung verbessert die Beteiligung – auch für digital unerfahrene Beschäftigte.
§ 6 Zustimmung zur Onlinewahl im Einzelfall (§ 18b BetrVG)
(1) Die Einigung nach § 18b Abs. 1 BetrVG über die Zulassung der Onlinewahl erfolgt jeweils vor Einleitung des konkreten Wahlverfahrens zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
(2) Die Entscheidung über den tatsächlichen Einsatz der Onlinewahl obliegt dem Wahlvorstand (§ 18b Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
(3) Diese Rahmenvereinbarung dient als Leitlinie und Grundlage für die spätere Einigung im Einzelfall.
📌 Kommentar: Diese Regelung klärt deutlich, dass die Einigung selbst nicht durch die BV ersetzt wird – aber vorbereitet wird.
§ 7 Unterstützung des Wahlvorstands
(1) Der Wahlvorstand wird bei technischer Einrichtung und Prüfung der Onlinewahl durch interne oder externe IT-Fachkräfte unterstützt.
(2) Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für Zertifizierungen, Systembereitstellung, IT-Support und eventuell notwendige externe Expertise.
📌 Kommentar: Ohne Kostenregelung bleibt die Umsetzung oft stecken – das wird hier vermieden.
§ 8 Evaluierung
(1) Nach Abschluss der Wahl wird durch den Wahlvorstand ein Erfahrungsbericht erstellt, in dem technische, organisatorische und rechtliche Aspekte der Onlinewahl dokumentiert werden.
(2) Die Betriebsparteien verpflichten sich, den Bericht auszuwerten und daraus ggf. Anpassungen für zukünftige Wahlverfahren abzuleiten.
📌 Kommentar: Diese Klausel stärkt das lernende System und dokumentiert wertvolle Pilot-Erfahrungen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Betriebsvereinbarung tritt am [Datum] in Kraft und gilt bis zum Abschluss der Pilotphase am 31. Mai 2026. Eine Verlängerung oder Fortschreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
[Ort], [Datum]
Für den Arbeitgeber: _______________
Für den Betriebsrat: _______________