Mehr Mitbestimmung in Betrieben: Neues Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen

Der Bun­des­tag hat am 21.05.2021 das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (das zuvor noch Betriebs­rä­te­stär­kungs­ge­setz hieß) beschlos­sen. Am kom­men­den Frei­tag, den 28.05.2021 wird sich nun noch der Bun­des­rat mit dem Gesetz befas­sen. Mit dem Gesetz sol­len unter ande­rem Betriebs­rats­wah­len ver­ein­facht und die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats erwei­tert werden.

Im Fol­gen­den will ich zunächst ein­mal einen kur­zen Über­blick über die geplan­ten Ände­run­gen geben; eine etwas aus­führ­li­che­re Dar­stel­lung der Neue­run­gen folgt dann in den nächs­ten Tagen:

Das geplan­te Gesetz hat das Ziel, Betriebs­rats­grün­dun­gen und ‑wah­len sowie die Betriebs­rats­ar­beit ins­ge­samt zu för­dern. Im Wesent­li­chen beschäf­tigt es sich mit drei The­men­kom­ple­xen:

  • Wah­len zum Betriebs­rat sowie zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Aus­wir­kun­gen der Digi­ta­li­sie­rung und des Ein­sat­zes künst­li­cher Intel­li­genz sowie
  • neue Betei­li­gungs- und Mitbestimmungsrechte.

Beschäf­tig­te sol­len dadurch moti­viert wer­den, sich zur Wahl für den Betriebs­rat zu stel­len. Die Zahl der not­wen­di­gen Stütz­un­ter­schrif­ten für einen Wahl­vor­schlag sol­len gesenkt werden.

Eine Anfech­tung von Betriebs­rats­wah­len soll wegen Feh­lern in der Wäh­ler­lis­te
ein­ge­schränkt werden.

Der Kün­di­gungs­schutz für Arbeitnehmer:innen soll bei einer
Grün­dung eines Betriebs­rats und zur Siche­rung der Wah­len zum Betriebs­rat ver­bes­sert
wer­den.

Die Alters­gren­ze für die Wahl­be­rech­ti­gung soll von dem 18. Lebens­jahr auf das 16.
Lebens­jahr gesenkt wer­den. Es gilt nur noch der Sta­tus Auzubildende®.

Die daten­schutz­recht­li­che Ver­ant­wor­tung nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung soll bei
der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten für den Betriebs­rat klar­ge­stellt werden.

Die Betriebs­rä­te soll die Mög­lich­keit erhal­ten, auch ihre Sit­zun­gen per Video- und
Tele­fon­kon­fe­ren­zen durchzuführen.

Bei Betriebs­ver­ein­ba­run­gen soll die Mög­lich­keit klar­ge­stellt wer­den, dass auch mit einer
Nut­zung qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur abge­schlos­sen wer­den kann.

Im BetrVG wird die Mit­be­stim­mung bei Aus­ge­stal­tung mobi­ler Arbeit ein­ge­führt.
Mobi­les Arbei­ten wird durch Rege­lun­gen zur Gleich­be­hand­lung bei Unfall­si­che­rungs­schutz
bes­ser abgesichert.

Bei Qua­li­fi­zie­rung des Betriebs­rats wird das all­ge­mei­ne Initia­tiv­recht bei der Berufs­bil­dung
durch die Mög­lich­keit der Ein­schal­tung der Eini­gungs­stel­le zur Ver­mitt­lung gestärkt.

Außer­dem soll der Betriebs­rat künf­tig bei einer Bewer­tung von Künst­li­chen Intel­li­genz (KI)
einen/eine Sachverständige(n) hin­zu­zie­hen können.

Glück­auf,

Andre­as Galatas

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