Kosten

Kosten

Wer recht­li­chen Rat benö­tigt oder vor Gericht eine Aus­ein­an­der­set­zung zu füh­ren hat, möch­te natür­lich wis­sen, wel­che finan­zi­el­le Belas­tung auf ihn zukommt. Um Ihnen jedoch einen kla­ren Ein­druck zu ver­mit­teln beant­wor­ten wir im Fol­gen­den alle Fra­gen rund um das The­ma Anwalts­kos­ten (Rechts­an­walts­ge­büh­ren) im Arbeitsrecht. 

Grund­la­ge der Berech­nung des Rechts­an­walts­ho­no­rars ist das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG). Es bemisst die Ver­gü­tung an der Tätig­keit des Anwalts und an der Höhe des Streit­wer­tes. Auch eine Abrech­nung nach Zeit­auf­wand lässt das RVG in außer­ge­richt­li­chen Fäl­len zu.

Erstberatung

Die Höhe der Kos­ten für ein ers­tes Bera­tungs­ge­spräch rich­tet sich nach Umfang und Schwie­rig­keit der Sach- und Rechts­la­ge sowie nach dem Streit­wert. Gern infor­mie­ren wir Sie vor­ab! Die maxi­ma­le Höhe der Erst­be­ra­tungs­ge­bühr für Pri­vat­per­so­nen liegt bei 190,00 € zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er, also ins­ge­samt 226,10 Euro (§ 34 RVG). Bei der Bera­tung von juris­ti­schen Per­so­nen gibt es kei­ne Begren­zung der Erstberatungsgebühr.

Die Erst­be­ra­tungs­ge­bühr fällt an, wenn Sie sich für ein ers­tes Gespräch mit dem Anwalt zusam­men­fin­den. Ort und Dau­er des Gesprächs spie­len dabei kei­ne Rol­le: Ob in den Kanz­lei­räu­men oder am Tele­fon, ob weni­ge Minu­ten oder meh­re­re Stun­den – die Erst­be­ra­tungs­ge­bühr fällt immer dann an, wenn sich der Anwalt erst­mals mit Ihrem Fall befasst und dazu kon­kre­te Aus­künf­te gibt. Ent­schei­dend ist, dass die Erst­be­ra­tung münd­lich stattfindet. 

Wird der Anwalts dar­über hin­aus aktiv, schreibt er also für Sie Brie­fe, fer­tigt er Kopien an oder stu­diert Unter­la­gen, so sind die­se Tätig­kei­ten nicht in der Erst­be­ra­tungs­ge­bühr ent­hal­ten. Für die­se sieht die Gebüh­ren­ta­bel­le des RVG wei­te­re Gebüh­ren vor.

Außergerichtliche Tätigkeit

Für wei­ter­füh­ren­de, außer­ge­richt­li­che Tätig­kei­ten, also z.B. mit dem ers­ten Schrei­ben an den Geg­ner, rich­tet sich die Anwalts­ver­gü­tung nach dem soge­nann­ten Streit­wert. Dem Streit­wert ent­spricht dann nach der Tabel­le jeweils eine bestimm­te Gebühr.

Zudem sieht das RVG soge­nann­te Ver­gü­tungs­rah­men vor, nach denen sich dann — zusam­men mit der anhand des Streit­werts errech­ne­ten Gebühr — das kon­kre­te Hono­rar bestimmt. Ob bei Letz­te­ren eher der unte­re oder obe­re Bereich des Rah­mens ange­setzt wird, hängt immer vom jewei­li­gen Ein­zel­fall ab, ins­be­son­de­re dem Umfang und Schwie­rig­keit der Sache, vom Gegen­stands­wert, von der Bedeu­tung der Ange­le­gen­heit für den Auf­trag­ge­ber, den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen, aber auch von der Beur­tei­lung, wie hoch die Haf­tungs­ge­fahr den Anwalt ist.

Gerichtliche Vertretung

Grund­sätz­lich rech­nen wir nach den Regeln des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­set­zes (RVG) ab. Das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz bemisst die Höhe der anfal­len­den Gebüh­ren nach dem soge­nann­ten „Streit- oder Gegenstandswert“.

Den indi­vi­du­el­len Streit- oder Gegen­stands­wert setzt das Gericht fest.

Da auch wir an das Finanz­amt für unse­re Tätig­keit die Mehr­wert­steu­er in der jeweils aktu­el­len Höhe abfüh­ren müs­sen, sind die in dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz benann­ten Beträ­ge jeweils mehr­wert­steu­er­pflich­tig.

Ger­ne wer­den wir Ihnen die in Ihrer Sache anfal­len­den Gebüh­ren und Ihr Kos­ten­ri­si­ko – soweit mög­lich – benen­nen, bevor Sie uns beauf­tra­gen. Sie wis­sen also von Anfang an, womit Sie rech­nen müssen.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung haben, brau­chen Sie sich über die Kos­ten oft über­haupt kei­ne Gedan­ken zu machen. Wir klä­ren für Sie die Fra­ge des Ver­si­che­rungs­schut­zes ab. Wir schil­dern Ihrer Ver­si­che­rung Ihr recht­li­ches Anlie­gen, holen die Deckungs­zu­sa­ge ein und rech­nen vor­be­halt­lich der Deckungs­zu­sa­ge und einer even­tu­el­len Selbst­be­tei­li­gung unmit­tel­bar gegen­über Ihrer Ver­si­che­rung ab. So bleibt Ihnen der läs­ti­ge Schrift­ver­kehr erspart.

Sie können die Anwaltskosten nicht aufbringen?

Bei Rechts­su­chen­den, die nach ihren per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen nicht in der Lage sind die Kos­ten eines Rechts­an­walts zu tra­gen, besteht die Mög­lich­keit, für die außer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung Bera­tungs­hil­fe und im Pro­zess­fall Pro­zess­kos­ten­hil­fe in Anspruch zu nehmen.

Beratungshilfe

Sofern sie nicht in der Lage sind die Kos­ten für recht­li­che Hil­fe zu tra­gen, haben Sie gege­be­nen­falls die Mög­lich­keit Bera­tungs­hil­fe zu beanspruchen.

Bera­tungs­hil­fe ist Hil­fe für die Wahr­neh­mung von Rech­ten außer­halb eines gericht­li­chen Ver­fah­rens. Sie besteht in Bera­tung und, falls erfor­der­lich, in außer­ge­richt­li­cher Ver­tre­tung, also bei­spiels­wei­se Schrei­ben an den Geg­ner oder münd­li­che Ver­hand­lun­gen mit diesem.

Die Bera­tungs­hil­fe soll auch Bür­gern mit gerin­gen Ein­kom­men den Zugang zum Rechts­sys­tem zur Wahr­neh­mung ihrer Rech­te gewähr­leis­ten. Einen Bera­tungs­hil­fe­schein kön­nen Sie bei Ihrem zustän­di­gen Amts­ge­richt unter Vor­la­ge der in unse­rem Merk­blatt auf­ge­führ­ten Unter­la­gen beantragten. 

Soweit Ihnen Bera­tungs­hil­fe gewährt wird, Sie also einen Bera­tungs­hil­fe­schein erhal­ten, wird die außer­ge­richt­li­che Tätig­keit des Anwalts hier­über ver­gü­tet. D.h. der Anwalt rech­net mit der Staats­kas­se ab und für Sie ent­ste­hen neben der Zuzah­lung i.H.v. 15,00 Euro pro Ange­le­gen­heit kei­ne wei­te­ren Kos­ten. Wei­te­re Kos­ten oder den Abschluss einer  Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung darf ein Anwalt nicht fordern.

Aller­dings ver­langt der Gesetz­ge­ber für die Bewil­li­gung von Bera­tungs­hil­fe auch, dass Sie vor­erst ver­su­chen, das betref­fen­de recht­li­che Pro­blem selbst zu lösen, d.h. Eigen­be­mü­hun­gen zu unter­neh­men. Die­se kön­nen sein: eige­ne Vor­spra­che bei Behör­den zur Klä­rung des Sach­ver­halts, frist­wah­ren­de Ein­le­gung von Rechts­mit­teln usw.

Bera­tungs­hil­fe wird gewährt in Ange­le­gen­hei­ten des Zivil­rechts ein­schließ­lich des Arbeits­recht, des Ver­wal­tungs­rechts, des Ver­fas­sungs­rechts und des Sozi­al­rechts. In Sachen des Straf­rechts sowie Ord­nungs­wid­rig­kei­ten wird ledig­lich Bera­tung gewährt, jedoch kei­ne Ver­tre­tung oder Verteidigung.

Not­wen­dig für die Bera­tungs­hil­fe ist ein Bera­tungs­hil­fe­schein. Die Bewil­li­gung von Bera­tungs­hil­fe muss bean­tragt werden.

Prozesskostenhilfe

Geld­man­gel soll Sie nicht dar­an hin­dern, Ihr Recht vor Gericht zu erstrei­ten. Die Pro­zess­kos­ten­hil­fe bie­tet des­halb Per­so­nen mit nied­ri­gem Ein­kom­men finan­zi­el­le Unter­stüt­zung, um vor Gerichts ihr Recht durch­zu­set­zen oder sich gegen­über ver­meint­li­chen For­de­run­gen eines ande­ren zu verteidigen.

Vor­aus­set­zung zur Gewäh­rung der Pro­zess­kos­ten­hil­fe sind hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Erfolg der beab­sich­tig­ten Rechts­ver­fol­gung sowie schwa­che wirt­schaft­li­che Ver­hält­nis­se. Pro­zess­kos­ten­hil­fe (PKH) bedeu­tet nur, dass man von der Vor­aus­zah­lung von Gerichts­kos­ten und Zeu­gen­aus­la­gen befreit ist und dass die Gerichts­kas­se die Kos­ten des eige­nen Anwalts zahlt. Sie bedeu­tet nicht die Über­nah­me der Anwalts­kos­ten der Gegen­sei­te, wenn Sie sich nach der spä­te­ren Kos­ten­ent­schei­dung an die­sen betei­li­gen müs­sen. Eine sol­che Betei­li­gung an den Kos­ten der Gegen­sei­te erfolgt typi­scher­wei­se bei teil­wei­sem oder vol­lem Prozessverlust.

Im Arbeits­recht dage­gen hat in 1. Instanz — unab­hän­gig von den Erfolgs­aus­sich­ten oder einem Pro­zess­ge­winn — die Par­tei ihre Rechts­an­walts­kos­ten immer selbst zu tra­gen, es sei denn eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung deckt die Kosten.