FAQ zur digitalen Betriebsratswahl nach § 18b BetrVG

🔹 Was regelt § 18b BetrVG?

§ 18b BetrVG sieht ein Pilot­pro­jekt für digi­ta­le Betriebs­rats­wah­len in der regu­lä­ren Wahl­pe­ri­ode 2026 vor. Die Online­wahl wird ergän­zend zur Urnen­wahl und Brief­wahl ange­bo­ten – aller­dings nur bei bestehen­den Betriebs­rä­ten und nur auf Basis einer Eini­gung zwi­schen Betriebs­rat und Arbeitgeber.

🔹 Ab wann gilt § 18b BetrVG?

Die Rege­lung ist noch Teil eines Gesetz­ent­wurfs (Tarif­treue­ge­setz) und tritt frü­hes­tens mit des­sen Ver­kün­dung in Kraft. Ziel ist die Anwen­dung zur Betriebs­rats­wahl vom 1. März bis 31. Mai 2026.

🔹 Wer entscheidet, ob eine digitale Betriebsratswahl durchgeführt wird?

Die Ent­schei­dung trifft der Wahl­vor­stand, nach­dem sich Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat zuvor auf die Opti­on der Online­wahl geei­nigt haben.

🔹 Ist die Onlinewahl verpflichtend?

Nein. Sie ist optio­nal. Die Urnen­wahl und Brief­wahl blei­ben wei­ter­hin zuläs­sig. Online­wahl ist eine drit­te Opti­on, kein Ersatz.

🔹 Gilt § 18b BetrVG auch für Neugründungen von Betriebsräten?

Nein. Das Pilot­pro­jekt gilt nur für regu­lä­re Betriebs­rats­wah­len in bestehen­den Gre­mi­en. Erst­wah­len und außer­or­dent­li­che Wah­len sind nicht einbezogen.

🔹 Welche technischen Anforderungen gelten für die Onlinewahl?

Die ein­ge­setz­ten Sys­te­me müs­sen eine Zer­ti­fi­zie­rung gemäß BSI-CC-PP-0121 sowie die Anfor­de­run­gen an „hohe Schutz­be­dar­fe“ nach BSI TR-03169 erfüllen.

🔹 Müssen Betriebsrat und Arbeitgeber vorab eine Vereinbarung treffen?

Ja. Eine vor­he­ri­ge Eini­gung – etwa per Betriebs­ver­ein­ba­rung oder Rah­men-BV – ist zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für den Ein­satz digi­ta­ler Wah­len nach § 18b BetrVG.

🔹 Was passiert, wenn technische Probleme während der Wahl auftreten?

Die Ver­ant­wor­tung liegt beim Wahl­vor­stand. Bei schwer­wie­gen­den Ver­fah­rens­feh­lern kann die Wahl unter Umstän­den nach § 19 BetrVG ange­foch­ten werden.

🔹 Können Arbeitgeber oder Softwareanbieter sehen, wer wie gewählt hat?

Nein. Die Geheim­hal­tung der Wahl ist auch bei der Online­wahl zwin­gend zu gewähr­leis­ten. Sys­te­me müs­sen so gestal­tet sein, dass kei­ne Rück­ver­folg­bar­keit mög­lich ist.

🔹 Gibt es schon Anbieter für solche Online-Wahlsysteme?

Ja, zum Bei­spiel POLYAS bie­tet ent­spre­chen­de Sys­te­me an, die sich an den Anfor­de­run­gen des BSI ori­en­tie­ren und der­zeit auf Zer­ti­fi­zie­run­gen vorbereiten.