Die Benachteiligung des Betriebsrats: Schutz und Herausforderungen

Die Benach­tei­li­gung von Betriebs­rats­mit­glie­dern stellt ein ernst­haf­tes Pro­blem dar, das nicht nur die betrof­fe­nen Indi­vi­du­en, son­dern auch die gesam­te Beleg­schaft und das Unter­neh­men betrifft. Die­se Benach­tei­li­gung kann vie­le For­men anneh­men und ist gesetz­lich strengs­tens ver­bo­ten. Durch das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) wird sicher­ge­stellt, dass Betriebs­rats­mit­glie­der ihre Auf­ga­ben ohne Angst vor Repres­sa­li­en wahr­neh­men können.

Die­ser Arti­kel beleuch­tet die gesetz­li­chen Grund­la­gen, häu­fi­ge For­men der Benach­tei­li­gung sowie die Schutz­me­cha­nis­men, die Betriebs­rats­mit­glie­der in Anspruch neh­men können.

Gesetzliche Grundlagen

§ 78 Satz 2 BetrVG

Die Grund­la­ge für den Schutz von Betriebs­rats­mit­glie­dern vor Benach­tei­li­gung fin­det sich in § 78 Satz 2 BetrVG. Die­se Vor­schrift besagt, dass Mit­glie­der des Betriebs­rats wegen ihrer Tätig­keit weder benach­tei­ligt noch begüns­tigt wer­den dür­fen. Dies bedeu­tet, dass alle Maß­nah­men des Arbeit­ge­bers, die auf­grund der
Betriebs­rats­tä­tig­keit ergrif­fen wer­den und die dem Betriebs­rats­mit­glied scha­den könn­ten, unzu­läs­sig sind.

§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Zusätz­lich zur gene­rel­len Schutz­vor­schrift ent­hält § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG straf­recht­li­che Bestim­mun­gen. Die­se legen fest, dass die Benach­tei­li­gung oder Bevor­zu­gung von Betriebs­rats­mit­glie­dern straf­bar ist. Arbeit­ge­ber, die gegen die­se Bestim­mun­gen ver­sto­ßen, set­zen sich somit nicht nur arbeits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen, son­dern auch straf­recht­li­chen Sank­tio­nen aus.

Formen der Benachteiligung

Berufliche Nachteile

Betriebs­rats­mit­glie­der sind oft beruf­li­chen Nach­tei­len aus­ge­setzt. Die­se kön­nen sich in ver­sag­ten Beför­de­run­gen, unge­recht­fer­tigt schlech­ten Leis­tungs­be­ur­tei­lun­gen oder sogar der Ver­sa­gung von Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men äußern. Sol­che Maß­nah­men behin­dern nicht nur die beruf­li­che Ent­wick­lung des Betriebs­rats­mit­glieds, son­dern sen­den auch ein abschre­cken­des Signal an die gesam­te Belegschaft.

Materielle Nachteile

Neben beruf­li­chen Nach­tei­len sind auch mate­ri­el­le Benach­tei­li­gun­gen häu­fig. Dazu zäh­len unfai­re Gehalts­an­pas­sun­gen, die Ver­wei­ge­rung von Boni oder ande­ren finan­zi­el­len Anrei­zen. Die­se Form der Benach­tei­li­gung kann beson­ders schmerz­haft sein, da sie die finan­zi­el­le Sicher­heit der Betrof­fe­nen direkt beeinträchtigt.

Persönliche Nachteile

Zu den per­sön­li­chen Nach­tei­len gehö­ren Mob­bing, Aus­gren­zung und ande­re For­men der Dis­kri­mi­nie­rung durch Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­te. Die­se Maß­nah­men kön­nen das Arbeits­um­feld stark belas­ten und zu erheb­li­chen psy­chi­schen Belas­tun­gen für das Betriebs­rats­mit­glied führen.

Schutzmechanismen

Rechtlicher Schutz

Betriebs­rats­mit­glie­der, die sich benach­tei­ligt füh­len, haben ver­schie­de­ne recht­li­che Mit­tel, um sich zu weh­ren. Sie kön­nen sich an die Arbeits­ge­rich­te wen­den, die in der Lage sind, schnel­le und wirk­sa­me Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Dar­über hin­aus kön­nen sie den Betriebs­rat selbst ein­schal­ten, der ver­pflich­tet ist, sol­che Fäl­le zu doku­men­tie­ren und zu verfolgen.

Praktische Maßnahmen

Neben dem recht­li­chen Schutz gibt es auch prak­ti­sche Maß­nah­men, die Betriebs­rats­mit­glie­der ergrei­fen kön­nen. Dazu gehört die Doku­men­ta­ti­on von Benach­tei­li­gun­gen, die Ein­bin­dung von Gewerk­schaf­ten und die Kon­sul­ta­ti­on von Arbeits­recht­lern. Die­se Maß­nah­men kön­nen dazu bei­tra­gen, Benach­tei­li­gun­gen zu ver­hin­dern oder zumin­dest zu mindern.

Fälle aus der Praxis

Es gibt zahl­rei­che Bei­spie­le aus der Pra­xis, die zei­gen, wie Betriebs­rats­mit­glie­der trotz gesetz­li­chem Schutz benach­tei­ligt wer­den. Ein bekann­ter Fall betraf ein Betriebs­rats­mit­glied, das bei einer Beför­de­rungs­ent­schei­dung über­gan­gen wur­de, obwohl es die erfor­der­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen besaß. Das Arbeits­ge­richt ent­schied zuguns­ten des Betriebs­rats­mit­glieds und ver­pflich­te­te den Arbeit­ge­ber
zur Rück­nah­me der Entscheidung.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Benach­tei­li­gung von Betriebs­rats­mit­glie­dern ist ein erns­tes The­ma, das sowohl recht­li­che als auch prak­ti­sche Her­aus­for­de­run­gen mit sich bringt. § 78 Satz 2 BetrVG und § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bie­ten einen star­ken gesetz­li­chen Rah­men, der jedoch in der Pra­xis durch­ge­setzt wer­den muss. Betriebs­rats­mit­glie­der soll­ten sich ihrer Rech­te bewusst sein und aktiv Maß­nah­men ergrei­fen, um sich gegen Benach­tei­li­gun­gen zu schüt­zen. Durch eine Kom­bi­na­ti­on aus recht­li­chen Schrit­ten und prak­ti­schen Maß­nah­men kön­nen sie sicher­stel­len, dass sie ihre wich­ti­ge Arbeit im Betriebs­rat ohne Angst vor Repres­sa­li­en aus­üben können.

Quellenangaben

  1. Haufe.de. (n.d.). Die beruf­li­che Benach­tei­li­gung von Betriebs­rä­ten ist unzu­läs­sig.
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  2. Boeckler.de. (n.d.). War­um Betriebs­rä­te weder benach­tei­ligt noch begüns­tigt wer­den dür­fen.
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  3. Die Betriebs­rats­kanz­lei. (2019, Okto­ber). Benach­tei­li­gung von Betriebs­rä­ten: Das sind die fünf häu­figs­ten … Abge­ru­fen von
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  4. Schlei­fer Arbeits­recht. (n.d.). Benach­tei­li­gungs­ver­bot für Betriebs­rä­te § 78 Satz 2 BetrVG.
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  5. Arbeit und Arbeits­recht. (n.d.). Benach­tei­li­gung eines Betriebs­rats­mit­glieds bei der Beför­de­rungs­ent­schei­dung.
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  6. Anwalt24. (n.d.). Betriebs­rat — Ver­bot der Benach­tei­li­gung oder Begüns­ti­gung.
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Die­se umfas­sen­de Ana­ly­se zeigt die Bedeu­tung des Schut­zes von Betriebs­rats­mit­glie­dern vor Benach­tei­li­gung und die ver­schie­de­nen Mecha­nis­men, die ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen, um ihre Rech­te zu wah­ren und ihre wich­ti­ge Arbeit fortzusetzen.

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