FAQ - Frequently Asked Questions

Muss der Arbeitgeber einem Bewerber die Bewerbungsunterlagen zurückschicken?

Grund­sätz­lich besteht für Arbeit­ge­ber kei­ne Ver­pflich­tung, unver­langt ein­ge­sand­te Bewer­bungs­un­ter­la­gen, auch bekannt als Initia­tiv­be­wer­bun­gen, an Bewer­ber zurück­zu­sen­den. Es sei denn, der Bewer­ben­de hat einen Frei­um­schlag bei­gelegt, der die Rück­sen­dung erleich­tert. In sol­chen Fäl­len soll­te der Arbeit­ge­ber die Unter­la­gen zurück­sen­den, sofern der Bewer­ber inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist erneut Kon­takt aufnimmt.

Aller­dings gibt es eine Aus­nah­me, wenn der Arbeit­ge­ber eine Stel­len­an­zei­ge ver­öf­fent­licht hat und Bewer­bun­gen dar­auf­hin ein­for­dert. In die­sem Fall hat der Bewer­ber das Recht dar­auf, dass ihm die voll­stän­di­gen Bewer­bungs­un­ter­la­gen zurück­ge­schickt wer­den, wenn er abge­lehnt wird. Der Arbeit­ge­ber ist dann ver­pflich­tet, die Unter­la­gen auf Anfra­ge an den Bewer­ber zurückzusenden.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass bei einer erfolg­rei­chen Stel­len­be­wer­bung die Bewer­bungs­un­ter­la­gen nor­ma­ler­wei­se Teil der Per­so­nal­ak­ten des Arbeit­ge­bers wer­den. Das bedeu­tet, dass die Unter­la­gen in der Regel im Betrieb des Arbeit­ge­bers auf­be­wahrt wer­den und nicht an den Bewer­ber zurück­ge­schickt werden.

Es ist rat­sam, sich im kon­kre­ten Fall über die gel­ten­den recht­li­chen Bestim­mun­gen zu infor­mie­ren, da die­se je nach Land und Rechts­ord­nung vari­ie­ren kön­nen. Es emp­fiehlt sich auch, im Zwei­fels­fall recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, um die genau­en Pflich­ten und Rech­te des Arbeit­ge­bers und Bewer­bers zu klären.