Anhörungsrecht

Das Anhö­rungs­recht ist ein grund­le­gen­der rechts­staat­li­cher Grund­satz, der Betrof­fe­nen das Recht ein­räumt, sich vor einer behörd­li­chen oder gericht­li­chen Ent­schei­dung zu den ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Tat­sa­chen zu äußern. In Deutsch­land ist die­ser Anspruch ins­be­son­de­re durch Art. 103 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes als Grund­recht auf recht­li­ches Gehör ver­an­kert. Ziel ist es, sicher­zu­stel­len, dass die ent­schei­den­de Stel­le die Argu­men­te der Betei­lig­ten zur Kennt­nis nimmt und in ihre Erwä­gun­gen ein­be­zieht, um Will­kür zu ver­hin­dern. Damit wird die betrof­fe­ne Per­son aktiv an dem sie betref­fen­den Ver­fah­ren betei­ligt und nicht bloß zum Objekt staat­li­chen Han­delns gemacht.