§ 15 Abs. 3b KSchG

§ 15 Abs. 3b KSchG schützt Mit­glie­der des Wahl­vor­stands und Wahl­be­wer­ber für die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung vor Kün­di­gun­gen. Der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz beginnt mit der Bestel­lung in den Wahl­vor­stand oder der Auf­stel­lung als Bewer­ber und gilt bis zur Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses, bei Gewähl­ten sogar dar­über hin­aus. Wäh­rend die­ser Zeit ist eine ordent­li­che Kün­di­gung unzu­läs­sig; nur eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund ist mit Zustim­mung des Betriebs­rats mög­lich. Damit soll die freie und unbe­ein­fluss­te Durch­füh­rung der JAV-Wah­len sicher­ge­stellt wer­den.