§ 119 BetrVG

§ 119 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) ist eine Straf­vor­schrift, die die Unab­hän­gig­keit und ord­nungs­ge­mä­ße Arbeit der betrieb­li­chen Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen sowie deren Wah­len schützt. Bestraft wer­den ins­be­son­de­re die Behin­de­rung oder Beein­flus­sung von Betriebs­rats­wah­len sowie die Stö­rung oder Behin­de­rung der lau­fen­den Tätig­keit des Betriebs­rats. Zudem ver­bie­tet die Norm die Benach­tei­li­gung oder Begüns­ti­gung von Mit­glie­dern der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung auf­grund ihrer Funk­ti­on. Ver­stö­ße kön­nen mit einer Geld­stra­fe oder einer Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr geahn­det wer­den, wobei die Tat in der Regel nur auf Antrag ver­folgt wird.