§ 108 GewO

§ 108 GewO regelt die Fäl­lig­keit und Aus­zah­lung des Arbeits­ent­gelts. Es besagt, dass das Arbeits­ent­gelt nach Ablauf der ein­zel­nen Zeit­ab­schnit­te, für die es berech­net wird, aus­zu­zah­len ist. Dies dient dem Schutz der Arbeit­neh­mer, um eine regel­mä­ßi­ge und pünkt­li­che Bezah­lung sicher­zu­stel­len. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig.