Allgemeine Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen der ibp.Kanzlei – Rechtsanwalt Andreas Galatas

(nachfolgend: “Rechtsanwalt”).

Der Rechts­an­walt bear­bei­tet die von ihm über­nom­me­nen Man­da­te zu fol­gen­den Bedingungen:

I. Gebührenhinweis

Es wird vor Annah­me des Man­dats gem. § 49 b Abs. 5 BRAO dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die anfal­len­den Rechts­an­walts­ge­büh­ren weder Betrags­rah­men- noch Fest­ge­büh­ren sind, son­dern sich nach dem Gegen­stands­wert berech­nen, es sei denn, dass die Annah­me des Man­dats im Zusam­men­hang mit der Über­nah­me der Ver­tei­di­gung in Straf- und Buß­geld­sa­chen erfolgt und/oder gem. § 4 RVG eine Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde.

Der Man­dant wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass gem. § 12 a ArbGG in arbeits­ge­richt­li­chen Strei­tig­kei­ten außer­ge­richt­lich sowie in der ers­ten Instanz kein Anspruch auf Erstat­tung der Anwalts­ge­büh­ren oder sons­ti­ger Kos­ten besteht. In sol­chen Ver­fah­ren trägt unab­hän­gig vom Aus­gang jede Par­tei ihre Kos­ten selbst. Dies gilt grund­sätz­lich auch für Kos­ten in Ver­fah­ren der frei­wil­li­gen Gerichtsbarkeit.

II. Gegenstand der Rechtsberatung und ‑vertretung

Die Rechts­be­ra­tung und ‑ver­tre­tung des Rechts­an­walts bezieht sich aus­schließ­lich auf das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Eine steu­er­li­che Bera­tung und/oder Ver­tre­tung ist nicht geschul­det. Sofern die Rechts­an­ge­le­gen­heit aus­län­di­sches Recht berührt, weist der Rechts­an­walt hier­auf recht­zei­tig hin. Steu­er­li­che Aus­wir­kung zivil­recht­li­cher Gestal­tun­gen hat der Man­dant durch fach­kun­di­ge Drit­te (z.B. Fach­an­walt für Steu­er­recht, Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer) zu prüfen.

Der Rechts­an­walt ist berech­tigt, zur Bear­bei­tung des Man­dats fach­kun­di­ge Drit­te her­an­zu­zie­hen. Hier­durch ent­ste­hen­de Zusatz­kos­ten sind recht­zei­tig mit der Man­dant­schaft abzustimmen.

III. Pflichten des Rechtsanwalts

1. Rechtliche Prüfung

Der Rechts­an­walt ist zur sorg­fäl­ti­gen Man­dats­füh­rung ver­pflich­tet. Er unter­rich­tet den Man­dan­ten ange­mes­sen im jeweils beauf­trag­ten Umfang über das Ergeb­nis sei­ner Bearbeitung.

2. Verschwiegenheit

Der Rechts­an­walt ist berufs­recht­lich zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet. Die­se Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rah­men des Man­dats durch den Man­dan­ten anver­traut oder sonst bekannt wird. Inso­weit steht dem Rechts­an­walt ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht zu. Über das Bestehen eines Man­dats und Infor­ma­tio­nen im Zusam­men­hang mit dem Man­dat darf sich der Rechts­an­walt gegen­über Drit­ten, ins­be­son­de­re Behör­den, nur äußern, wenn der Man­dant ihn zuvor von sei­ner Schwei­ge­pflicht ent­bun­den hat.

3. Verwahrung von Geldern

Für den Man­dan­ten ein­ge­hen­de Gel­der wird der Rechts­an­walt treu­hän­de­risch ver­wah­ren und – vor­be­halt­lich Ziff. 7 die­ser Bedin­gun­gen – unver­züg­lich auf schrift­li­che Anfor­de­rung des Man­dan­ten an die von ihm benann­te Stel­le ausbezahlen.

4. Datenschutz

Der Rechts­an­walt wird alle ver­hält­nis­mä­ßi­gen und zumut­ba­ren Vor­keh­run­gen gegen Ver­lust und Zugrif­fe unbe­fug­ter Drit­ter auf Daten des Man­dan­ten tref­fen und lau­fend dem jeweils bewähr­ten Stand der Tech­nik anpassen.

IV. Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewähr­leis­tung einer sach­ge­rech­ten und erfolg­rei­chen Man­dats­be­ar­bei­tung tref­fen den Man­dan­ten fol­gen­de Obliegenheiten:

1. Informationserteilung

Der Man­dant wird den Rechts­an­walt über alle mit dem Man­dats­auf­trag zusam­men­hän­gen­den Tat­sa­chen umfas­send und wahr­heits­ge­mäß infor­mie­ren und ihnen sämt­li­che mit dem Man­dat zusam­men­hän­gen­den Unter­la­gen und Daten in geord­ne­ter Form über­mit­teln. Der Man­dant wird wäh­rend der Dau­er des Man­dats nur in Abstim­mung mit dem Rechts­an­walt mit Gerich­ten, Behör­den, der Gegen­sei­te oder sons­ti­gen Betei­lig­ten Kon­takt aufnehmen.

Der Man­dant infor­miert den Rechts­an­walt umge­hend über Ände­run­gen sei­ner Anschrift, der Tele­fon- und Fax­num­mer, der E‑Mail-Adres­se etc. und fer­ner über län­ger­fris­ti­ge Orts­ab­we­sen­heit oder sons­ti­ge Umstän­de, die sei­ne vor­über­ge­hen­de Uner­reich­bar­keit begründen.

2. Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte

Der Man­dant wird die ihm von der Kanz­lei über­mit­tel­ten Schrei­ben und Schrift­sät­ze des Rechts­an­walts, die ihm vor­ab als Ent­wurf über­sandt wor­den sind, umge­hend sorg­fäl­tig dar­auf­hin über­prü­fen, ob die dar­in ent­hal­te­nen Anga­ben zum Sach­ver­halt wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig sind. Er wird den Rechts­an­walt sodann umge­hend dar­über infor­mie­ren, ob die Schrei­ben und Schrift­sät­ze in der ihm vor­ge­leg­ten Fas­sung an Drit­te über­sandt wer­den können.

3. Rechtsschutzversicherung

Soweit der Rechts­an­walt auch beauf­tragt ist, den Schrift­wech­sel mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung zu füh­ren, wird die­ser von der Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung im Ver­hält­nis zur Rechts­schutz­ver­si­che­rung aus­drück­lich befreit. In die­sem Fall ver­si­chert der Man­dant, dass der Ver­si­che­rungs­ver­trag mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung wei­ter­hin besteht, kei­ne Bei­trags­rück­stän­de vor­lie­gen und in glei­cher Ange­le­gen­heit kei­ne ande­ren Rechts­an­wäl­tin­nen oder Rechts­an­wäl­te beauf­tragt sind.

4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Der Rechts­an­walt ist berech­tigt, die ihm anver­trau­ten Daten des Man­dan­ten im Rah­men des Man­dats mit Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen zu erfas­sen, zu spei­chern und zu verarbeiten.

5. Unterrichtung des Mandanten per Telefax

Soweit der Man­dant dem Rechts­an­walt einen Fax­an­schluss mit­teilt, erklärt er sich damit bis auf Wider­ruf oder aus­drück­li­che ander­wei­ti­ge Wei­sung ein­ver­stan­den, dass der Rechts­an­walt ihm ohne Ein­schrän­kun­gen über die­sen Fax­an­schluss man­dats­be­zo­ge­ne Infor­ma­tio­nen zusen­det. Der Man­dant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauf­trag­te Per­so­nen Zugriff auf das Fax­ge­rät haben und dass er Fax­ein­gän­ge regel­mä­ßig über­prüft. Der Man­dant ist ver­pflich­tet, den Rechts­an­walt dar­auf hin­zu­wei­sen, wenn Ein­schrän­kun­gen bestehen, etwa das Fax­ge­rät nur unre­gel­mä­ßig auf Fax­ein­gän­ge über­prüft wird oder Fax­ein­sen­dun­gen nur nach vor­he­ri­ger Ankün­di­gung gewünscht werden.

6. Unterrichtung des Mandanten per E‑Mail

Soweit der Man­dant dem Rechts­an­walt eine E‑Mail-Adres­se mit­teilt, wil­ligt er jeder­zeit wider­ruf­lich ein, dass der Rechts­an­walt ihm ohne Ein­schrän­kun­gen per E‑Mail man­dats­be­zo­ge­ne Infor­ma­tio­nen zusen­det. Im Übri­gen gilt Ziff. 5 die­ser Bedin­gun­gen ent­spre­chend. Dem Man­dan­ten ist bekannt, dass bei unver­schlüs­sel­ten E‑Mails nur ein­ge­schränk­te Ver­trau­lich­keit gewähr­leis­tet ist. Soweit der Man­dant zum Ein­satz von Signa­tur­ver­fah­ren und Ver­schlüs­se­lungs­ver­fah­ren die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen besitzt und deren Ein­satz wünscht, teilt er dies dem Rechts­an­walt mit.

7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung

Der Man­dant ist ver­pflich­tet, auf Anfor­de­rung des Rechts­an­walts ange­mes­se­ne Vor­schüs­se und spä­tes­tens nach Been­di­gung des Man­dats die voll­stän­di­ge Ver­gü­tung des Rechts­an­walts zu bezah­len. Dies gilt auch, wenn Kos­ten­er­stat­tungs­an­sprü­che gegen Rechts­schutz­ver­si­che­rung, Gegen­sei­te oder Drit­te bestehen. Der Man­dant tritt sämt­li­che Ansprü­che auf Kos­ten­er­stat­tung durch die Gegen­sei­te, Rechts­schutz­ver­si­che­rung oder sons­ti­ge Drit­te in Höhe der Hono­rar­for­de­rung des Rechts­an­walts an die­sen ab. Die­ser nimmt die Abtre­tung an. Der Rechts­an­walt ist berech­tigt, ein­ge­hen­de Zah­lun­gen auf offe­ne Ver­gü­tungs­for­de­run­gen, auch aus ande­ren Ange­le­gen­hei­ten, zu verrechnen.

8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Man­dant wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Hand­ak­ten des Rechts­an­walts bis auf die Kos­ten­ak­te und etwa­ige Titel nach Ablauf von fünf Jah­ren nach Been­di­gung des Man­dats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) ver­nich­tet wer­den, sofern der Man­dant die­se Akten nicht in der Kanz­lei des Rechts­an­walts vor­her abholt. Im Übri­gen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

9. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate

Die vor­ste­hen­den Man­dats­be­din­gun­gen gel­ten auch für künf­ti­ge Man­da­te, soweit nichts Ent­ge­gen­ste­hen­des schrift­lich ver­ein­bart wird.

10. Schlussbestimmungen

Die Rechts­un­wirk­sam­keit einer Bestim­mung berührt die Rechts­wirk­sam­keit der ande­ren Ver­trags­tei­le nicht. Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich, eine unwirk­sa­me Bestim­mung durch eine wirk­sa­me Rege­lung zu erset­zen, die ihr im wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis am nächs­ten kommt und dem Ver­trags­zweck am bes­ten entspricht.

Mit den vor­ste­hen­den All­ge­mei­nen Man­dats­be­din­gun­gen bin ich/sind wir einverstanden.

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Unter­schrift Mandant(en)

Der Erfas­sung, Spei­che­rung und Ver­ar­bei­tung mei­ner Daten im Rah­men der Man­dats­be­ar­bei­tung stim­me ich/stimmen wir gem. § 4a BDSG zu.

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Ort, Datum

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Ver­si­on 1.2 (Stand: Juli 2022)