Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage

Für vie­le Arbeit­neh­mer in Deutsch­land endet mor­gen der letz­te Arbeits­tag in die­sem Jahr. Zwei Wochen Urlaub über die Fei­er­ta­ge und den Jah­res­wech­sel sind eine weit ver­brei­te­te Pra­xis. Nicht nur bei Men­schen mit schul­pflich­ti­gen Kin­dern. Dank der vie­len Fei­er­ta­ge rei­chen dabei manch­mal schon halb so vie­le Urlaubs­ta­ge wie zu ande­ren Zei­ten: Hei­lig­abend, 1. Weih­nachts­tag, 2. Weih­nachts­tag, Sil­ves­ter, Neu­jahr … doch Moment – sind Hei­lig­abend und Sil­ves­ter eigent­lich gesetz­li­che Feiertage?

Die ent­täu­schen­de Nach­richt: Hei­lig­abend und der Sil­ves­ter­tag (24. und 31. Dezem­ber) sind ganz nor­ma­le Arbeits­ta­ge – das besagt das Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BurIG). Arbeit­neh­mer sind grund­sätz­lich zum Arbei­ten ver­pflich­tet. Das heißt aber nicht, dass Betrie­be für die­se Tage nicht Son­der­re­ge­lun­gen erlas­sen können.

Halber oder ganzer Urlaubstag?

Ein Urlaubs­tag oder nur ein hal­ber, das hängt davon ab, was im Arbeits­ver­trag, im Tarif­ver­trag oder in der Betriebs­ver­ein­ba­rung des jewei­li­gen Arbeits­ge­bers fest­ge­legt wor­den ist. Man­che Betrei­be sind kulant und erlau­ben ihren Ange­stell­ten, an Hei­lig­abend und Sil­ves­ter nur einen hal­ben Tag zu arbei­ten. Wenn die­se den gan­zen Tag frei haben wol­len, müs­sen sie dann auch nur einen hal­ben Urlaubs­tag neh­men, um den gan­zen Tag frei zu bekommen.

Einen Rechts­an­spruch haben sie dar­auf aller­dings nicht, denn laut Bun­des­ur­laubs­ge­setz ist es nicht mög­lich, nur einen hal­ben Urlaubs­tag zu neh­men: Ein hal­ber Urlaubs­tag sei auf einen gan­zen aufzurunden.

Heiligabend und Silvester frei?

Doch die gute Nach­richt: Arbeit­neh­mer kön­nen natür­lich von sich aus, viel­leicht als eine Art Weih­nachts­ge­schenk, ihren Arbeit­neh­mern an Hei­lig­abend und Sil­ves­ter frei­ge­ben. Dar­aus kann sogar eine Art Gewohn­heits­recht ent­ste­hen. Denn wenn in einem Betrieb schon min­des­tens seit drei Jah­ren an Hei­lig­abend frei war, kön­nen die Ange­stell­ten davon aus­ge­hen, dass es heu­er auch so ist. Wich­tig für den Arbeit­neh­mer ist dabei, dass alle Arbeit­neh­mer dies­be­züg­lich gleich­be­han­delt werden.

Betriebsurlaub „zwischen den Jahren“?

Die Tage zwi­schen Weih­nach­ten und Neu­jahr sind eben­falls nor­ma­le Arbeits­ta­ge. Auch hier gilt: Wer Urlaub haben will, muss sich frei neh­men. Vie­le Fir­men machen wäh­rend die­ser Zeit Betriebs­ur­laub. Und der ist für die Mit­ar­bei­ter in der Regel ver­pflich­tend – die Ange­stell­ten müs­sen dann Urlaub neh­men. Betriebs­ur­laub muss jedoch betrieb­lich begrün­det sein. Was das für Grün­de sein kön­nen, lesen Sie hier: Streit­the­ma Betriebsferien

Ich wün­sche allen eine geseg­ne­te Weih­nachts­zeit und einen guten Rutsch ins Jahr 2021!

Glück­auf,
Andre­as Galatas

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Ori­gi­nal-Bei­trag: https://andreas.galatas.de/blog/heiligabend-und-silvester-sind-keine-feiertage/